
Schulordnung
Diese Schulordnung regelt das Verhalten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, um ein störungsfreies Lernen und Arbeiten, aber auch ein vielseitiges und anregendes Schulleben zu ermöglichen. Darüber hinaus soll sie auch dazu beitragen, Unfälle zu vermeiden, den Sachwert des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen zu erhalten sowie eine sinnvolle Nutzung der Räumlichkeiten zu gewährleisten. Ein Verstoß gegen die Schulordnung schafft sofortige Zugriffsmöglichkeit auf § 60a des Schulgesetzes MV.
1. Aufenthalt in der Schule
1.1 Die Aufsicht auf dem Schulgelände ist ab 20 Minuten vor Unterrichtsbeginn, also ab
7:10 Uhr, in dem dafür ausgewiesenen Bereich (siehe Anlage) gewährleistet. Der
davon unabhängige Aufenthalt von Schülerinnen und Schülern auf dem Schulgelände
ist nur bis zum individuellen Ende der täglichen Unterrichtszeit gestattet. Ausnahmen
gelten für angemeldete außerunterrichtliche Veranstaltungen, die Beschäftigung im
Schulclub oder Termine mit der Schulsozialarbeiterin.
1.2 Um Störungen des Unterrichts zu vermeiden, finden sich einheimische Schülerinnen
und Schüler, deren Unterricht nicht in der 1. Stunde beginnt, erst zum Ende der
vorhergehenden Stunde auf dem Schulhof ein.
1.3 Fahrschülerinnen und Fahrschüler, deren Busse vor Beginn der regulären Aufsichtszeit
ankommen, verlassen nach Ankunft des Busses umgehend den Haltestellenbereich,
begeben sich auf das Schulgelände und halten sich in dem dafür ausgewiesenen
Bereich des Schulhofes (siehe Anlage) auf. Nach Unterrichtsende halten sich Fahr-
schülerinnen und Fahrschüler bis unmittelbar vor Abfahrt des Busses dort auf. Sie
begeben sich dann unmittelbar zur Haltestelle und leisten den Anweisungen der
Lehrkraft, die bzw. der dort Aufsicht führt, Folge.
1.4 Bei extremen Witterungsbedingungen und auf Antrag in besonderen Fällen darf das
Atrium für den Aufenthalt genutzt werden.
1.5 Während der Unterrichtszeit dürfen nur Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die
schriftliche Genehmigung dazu am Schuljahresanfang erteilt haben, das Schulgelände
in Frei- oder Ausfallstunden verlassen. Der Schulclub steht für den Aufenthalt in
diesen Stunden während seiner Öffnungszeit zur Verfügung.
1.6 Das Verlassen des Schulgeländes während der Pausen ist generell verboten. Verlässt
eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubt das Schulgelände, erlischt die Aufsichts-
pflicht und der Versicherungsschutz durch die Schule.
1.7 Als Ein- und Ausgang dienen ausschließlich die Türen zum hinteren Schulhof. Die
Nutzung der Türen zum vorderen Schulhof ist nur in ausgerufenen Notfällen erlaubt.
2. Pausenregelungen
2.1 Während der kleinen Pausen wird sich, wenn kein Raumwechsel erforderlich ist oder
direkt nach dem Wechsel, in den Unterrichtsräumen aufgehalten. Treppenaufgänge
und Gebäudeeingänge sind freizuhalten. Toiletten dienen nicht als Aufenthaltsraum!
2.2 In den Hofpausen ist das Gebäude zügig zu verlassen, nachdem die Taschen bei
Bedarf in bzw. vor den neuen Raum gebracht wurden. Wertsachen sind am Körper zu
tragen.
2.3 Als Pausenhof werden der hintere Schulhof und der Verkehrsgarten genutzt.
2.4 In Regenpausen halten sich die Schülerinnen und Schüler im Atrium auf.
2.5 Die Ordnungsgruppe unterstützt den ordnungsgemäßen Ablauf des Schulalltags.
Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
2.6 Zum Sportunterricht bewegen sich die Schülerinnen und Schüler nach einer erfolgten
Belehrung und Einweisung selbstständig auf dem dafür ausgewiesenen Weg (siehe
Anlage). Der Rückweg erfolgt im Anschluss ebenso selbstständig ausschließlich auf
diesem Wege auf den Schulhof. Das Betreten des Schulgebäudes erfolgt nach dem
Sportunterricht in den kleinen Pausen erst mit dem Pausenklingeln, in den großen
Pausen am Ende der Hofpause.
3. Ordnung in den Klassenräumen
3.1 Klassenräume, Fachräume und Umkleideräume sind stets sauber und aufgeräumt zu
verlassen.
3.2 Zu Pausenbeginn und nach Unterrichtsschluss verlassen die Lehrerinnen und Lehrer
den Unterrichtsraum nach den Schülern und sind dafür verantwortlich, dass die
Fenster gesichert sind sowie der Raum ordentlich verlassen und verschlossen wird.
3.3 Die Fenster sind nur durch die Lehrerinnen oder Lehrer zu öffnen und werden nach
Unterrichtsende immer geschlossen.
3.4 Ist eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn nicht
erschienen, ist dies unverzüglich durch die Klassensprecherin bzw. den Klassen-
sprecher oder eine Vertreterin bzw. einen Vertreter im Sekretariat zu melden.
3.5 Das Betreten der Fachräume (inklusive der Sporthalle) ist nur in Anwesenheit der
Lehrkräfte gestattet. Gesonderte Fachraumordnungen sind verbindlich.
3.6 Mäntel und Jacken dürfen nicht an den Stühlen aufgehängt werden, sondern werden an
die Haken vor dem Klassenraum gebracht. Für Wertsachen und Bargeld besteht
Haftungsausschluss, solange diese nicht für Bildungs- und Erziehungszwecke
zwingend notwendig sind. Sie sind, wenn sie eigenverantwortlich trotzdem
mitgebracht werden, im Schließfach wegzuschließen, am Körper zu tragen bzw.
während des Sportunterrichts im abgeschlossenen Umkleideraum zu belassen.
3.7 Das Tragen von Mützen, Kapuzen oder Caps ist im Schulgebäude zu unterlassen.
3.8 Heizkörper, Fensterbänke und Tische werden nicht als Sitzgelegenheiten genutzt.
3.9 Nach Unterrichtsschluss sind die Stühle hochzustellen und die Jalousien ggf. hochzu-
fahren.
4. Allgemeine Ordnung
4.1 Alle Benutzerinnen und Benutzer des Schulgeländes haben sich stets so zu verhalten,
dass niemand gefährdet wird.
4.2 Innerhalb des Schulgebäudes ist das Rennen, Ballspielen, Toben und Schreien nicht
gestattet.
4.3 Schuleigentum ist vor Beschädigung und Verunreinigung zu schützen. Bei mutwillig
oder fahrlässig herbeigeführten Schäden ist durch die Verursacher oder deren Erzie-
hungsberechtigte Ersatz zu leisten.
4.4 Erkannte Schäden sind sofort dem Sicherheitsbeauftragten, Herrn Möller, dem Haus-
meister oder der Schulleitung zu melden.
4.5 Unfälle sind umgehend dem Sicherheitsbeauftragten oder der Schulleitung zu melden.
4.6 Das Fahren mit dem Fahrrad ist auf dem Schulgelände untersagt. Die Räder sind nur
in den dafür vorgesehenen Fahrradständern abzustellen und anzuschließen. Der Auf-
enthalt in diesem Bereich in Unterrichts- und Pausenzeiten sowie in Freistunden ist
nicht gestattet.
4.7 Fundsachen sind umgehend beim Hausmeister abzugeben, bei dem auch verlorene
Gegenstände durch die Besitzerin oder den Besitzer wieder in Empfang genommen
werden können.
4.8 Mobilfunkgeräte sowie internetfähige elektronische Geräte sind vor Betreten des
Schulhofs auszuschalten. Das Benutzen ist auf dem gesamten Schulgelände
einschließlich des Schulgebäudes verboten. Nur auf Anordnung einer Lehrkraft
können die Geräte angeschaltet und genutzt werden. Zudem ist die Benutzung
von Video- und Tonaufzeichnungsgeräten ausdrücklich untersagt.
4.9 Handys sind bei Kurzkontrollen, Klassenarbeiten und Prüfungen bei der prüfenden
Lehrkraft abzugeben. Wer ein internetfähiges Mobilfunkgerät oder sonstige elektro-
nische Geräte missbräuchlich verwendet (z. B. Täuschungsversuch, Persönlichkeits-
rechtverletzung, Unterrichtsstörung,…) muss mit schulrechtlichen, zivilrechtlichen und
strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
4.10 Bei Zuwiderhandlung sind die Lehrkräfte berechtigt, die Geräte bis zum
Unterrichtsende des jeweiligen Tages einzuziehen. Kommt das Kind der Weisung auf
Herausgabe des Handys nicht nach, hat dieser eindeutige Verstoß gegen die
Schulordnung unmittelbar die Anwendung von § 60a SchulGes MV zur Folge. Bei
Verdacht auf eine Straftat darf das Handy darüber hinaus einbehalten werden.
4.11 Das Mitführen unterrichtsfremder Gegenstände, wie z.B. MP3-Player oder zu
Tonaufzeichnung und/ oder –wiedergabe geeigneter Geräte, ist nicht gestattet.
Es besteht ein prinzipieller Haftungsausschluss für alle Wertgegenstände, die nicht
originell der Erfüllung der Schulpflicht dienen.
4.12 Der Besitz, Handel, Genuss bzw. Mitführen von Alkohol, Tabakwaren, E-Zigaretten
und anderen Rauschmitteln sowie deren Zubehör ist verboten. Auf dem gesamten
Schulgelände (einschließlich des Eingangsbereiches bis zum Sputnikweg sowie
Turnhalle und Umgebung) besteht Rauchverbot.
4.13 Das Mitbringen, Verwenden bzw. Tragen verfassungswidriger Symbole, Kleidung,
Schriften, waffenähnlicher bzw. pyrotechnischer Gegenstände sowie pornografischer
oder gewaltverherrlichender Erzeugnisse ist strengstens verboten. Dies gilt ebenso für
das Verwenden, Tragen sowie die Darstellung und die Äußerung von rassistischen,
extremistischen, frauenverachtenden oder sexistischen Symbolen oder Parolen in
Wort, Schrift oder Bild. Bei Zuwiderhandlung werden disziplinarrechtliche Schritte
eingeleitet, das Betreffende eingezogen und/bzw. polizeilich angezeigt.
4.14 Kleidung und Gegenstände, die dazu geeignet sind, den Schulfrieden oder die
Unterrichtserteilung zu gefährden, sind untersagt.
4.15 Streng untersagt sind außerdem:
- das Werfen mit Steinen, Schneebällen oder anderen gefährlichen Gegenständen,
- das Herabrutschen auf den Treppengeländern,
- das Herüberlehnen über die Sicherheitsgeländer sowie das Sitzen auf der Brüstung
im Atrium,
- das Berühren des Schallschutzes (grau bespannte Flächen) im Atrium.
4.16 Für das Verhalten bei Feueralarm oder in anderen Notfällen gelten gesonderte Alarm-
bzw. Notfallpläne. Nottelefone befinden sich im Sekretariat, im Lehrerzimmer und in
der Sporthalle.
4.17 Im Krankheitsfall eines Kindes hat die telefonische Benachrichtigung der Schule
durch die Erziehungsberechtigten am selben Morgen in der Zeit von 6:45 Uhr bis
8:00 Uhr zu erfolgen. Dies gilt als Entschuldigung für diesen Tag. Bei längerer
Krankheit ist zudem bei dem/r Klassenlehrer/in ein von den Eltern unterschriebener
Entschuldigungszettel abzugeben, wenn das Kind die Schule wieder besucht. In
begründeten Fällen kann ein Krankenschein von dem/r Klassenlehrer/in bzw. der
Schulleitung verlangt werden.
4.18 Wird ein Kind im Verlauf des Schultages krank, hat es sich zunächst bei der Klassen-
lehrerin oder beim Klassenlehrer abzumelden. Anschließend werden vom Sekretariat
aus telefonisch die Erziehungsberechtigten informiert. Eine Übertragung der Ver-
antwortlichkeit für den alleinigen Heimweg bei Krankheit des Kindes ist nicht
zulässig.
4.19 Eltern sind verpflichtet, sach- und fachgerechte Materialien und Unterrichtsgegen-
stände (z.B. Sportzeug) zu stellen.
Die Schulordnung ist den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Schuljahres und im Bedarfsfall zu erläutern. Dies ist aktenkundig zu machen. Verstöße gegen die Schulordnung werden durch das Schulgesetz MV, insbesondere §60 und §60a, weitere gesetzliche Regelungen sowie ggf. durch hausinterne Maßnahmen geahndet.
Inkrafttreten: 06.07.2018