top of page

Darf mein Kind bei Krankheitszeichen in die Schule gehen?

Um mehr Sicherheit zu bieten, möchten wir Sie hier über die aktuelle Anpassung der Schul-Corona-Verordnung an das ARE-Schema, erarbeitet vom Landesamt für Gesundheit und Soziales, informieren. Hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob und wann ein Kind bei Krankheitsanzeichen die Schule besuchen darf.


Bei leichten Erkältungssymptomen (z.B. Kratzen im Hals, Halsschmerzen, leichte Abgeschlagenheit, leichte Kopf- oder Gliederschmerzen, verstopfte Nase, Niesen, leichter Husten, kein Fieber, keine Atemnot, kein Geruchs- oder Geschmacksverlust) dürfen Schülerinnen und Schüler die Schule ab jetzt weiterhin besuchen. Empfohlen wird die zweimalige Testung in den ersten 5 Tagen seit Symptombeginn mit einem Antigen-Selbsttest. Diese Testung kann durch die zweimalige wöchentliche Testung in der Schule stattfinden. Für den Fall, dass der Selbsttest positiv ausfällt, ist kein Schulbesuch möglich.


Bei schweren Krankheitssymptomen, die dringend durch einen Arztbesuch abgeklärt werden müssen,(z.B. Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Fieber ab 38 Grad Celsius, Kopf- oder Gliederschmerzen, Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns, Durchfall, Erbrechen) besteht ein Betretungsverbot der Schule. Durch eine von den Eltern unterschriebene Selbsterklärung darf die Schule wieder besucht werden. In dieser Selbsterklärung müssen Eltern schriftlich bestätigen, dass ein aktuell negatives Testergebnis (z.B. ein PCR-Test) vorliegt und das Kind seit 48 Stunden symptomfrei ist oder aber durch die Einschätzung des Arztes ein Schulbesuch wieder möglich ist. Bei einem positiven PCR-Test gilt selbstverständlich ein Betretungsverbot der Schule sowie häusliche Isolation für 14 Tage.




202 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page