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AutorenbildHerr Erchinger

Inhalt und Durchführung des Masernschutzgesetzes

Liebe Eltern, an dieser Stelle wollen wir Sie über den Inhalt sowie die Maßnahmen zur Durchführung des seit dem 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes informieren, da es unseren Schulbereich betrifft.


Um dem geltenden Masernschutzgesetz gerecht zu werden, sind alle Schülerinnen und Schüler sowie das pädagogische Personal verpflichtet, bis zum 31. Juli 2021 einen entsprechenden Nachweis über die erhaltenen Masernimpfungen bei der Heincke-Schule vorzulegen. Bei Neuanmeldung an unserer Schule ist der Nachweis über den ausreichenden Impfschutz sofort zu erbringen.

Ein ausreichender Masern-Impfschutz besteht dann, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung sowie ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden. Diese Impfungen müssen ärztlich bestätigt sein. Für den Fall, dass der Nachweis nicht bis zum genannten Termin vorgelegt wird, ist die Schulleitung verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Wir weisen hiermit darauf hin, dass in diesem Fall personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift) an das Gesundheitsamt übermittelt werden. Dieses bestimmt darüber hinaus das weitere Vorgehen.




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